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Filesharing: 100-Euro-Grenze für Abmahnungsgebühren gilt auch für Tauschbörsen-Fälle!

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Wer wegen der Teilnahme an Musik-Tauschbörsen (sogenanntes Filesharing) rechtmäßig anwaltlich abgemahnt wird, muss die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. Die von den Musikunternehmen - den Rechteinhabern - beauftragten Anwaltskanzleien berechnen in der Regel die streitwertabhängigen Gebühren, wobei schnell Summen von 600 Euro erreicht werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat diese Abmahngebühren erstmals auf 100 Euro begrenzt. Es hat entschieden, dass § 97 a UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte) auch auf Abmahnfälle im Bereich des Filesharing anwendbar ist.
Damit wies das Gericht die Zahlungsklage einer Anwaltskanzlei, die für ein von ihr vertretenes Musikunternehmen die für die Abmahnung ihrer Meinung nach entstandenen Rechtsanwaltsgebühren eingeklagt hatte, weitgehend ab. Von den beantragten 651,80 Euro sprach das Gericht lediglich 100 Euro für Rechtsanwaltsgebühren zu.


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